Hallo, Gast |
Du musst dich registrieren bevor du auf unserer Seite Beiträge schreiben kannst.
|
Foren-Statistiken |
» Mitglieder: 1
» Neuestes Mitglied: Joopi
» Foren-Themen: 481
» Foren-Beiträge: 660
Komplettstatistiken
|
Benutzer Online |
Momentan sind 10 Benutzer online » 0 Mitglieder » 5 Gäste AhrefsBot, Crawl, DotBot, Semrush, bot
|
|
|
Facebook zu Vereinsverbot - interessant |
Geschrieben von: Joopi - 27-07-2024, 11:23 - Forum: Politik
- Antworten (1)
|
|
https://www.facebook.com/ share/p/5r1P8QJ8JpQMmRNK
Tobias Ernst
Mitglied mit Top-Beteiligung
Nebenbei bemerkt, das IZH wurde ebenfalls basierend auf dem Vereinsrecht verboten. Es ist genau derselbe Mechanismus, der für das Verbot der Compact GmbH benutzt wurde und unterschiedslos für jeglichen Zusammenschluss von Personen mit organisierter Willensbildung verwendet werden kann, egal ob das eine Religionsvereinigung, ein e.V., eine GmbH, eine AG oder sonst was ist. Genau hierfür ist Art. 9 GG i.V.m. VereinsG gut und das ist korrekt so - wenn die Verbotsbehörde das Verbot umfassend und korrekt begründet. Da ein solches Verbot ebenso wie die Religionsfreiheit und die Pressefreiheit bereits vom Grundgesetz vorgesehen wird, kommt es immer auf eine Rechtsgüterabwägung an, das heißt auf eine Würdigung des Einzelfalls, ob in diesem Einzelfall das Interesse am Verbot schwerer wiegt als das Interesse der Wahrung der Presse- oder Religionsfreiheit. Wenn einer ein Kalifat haben möchte und das Ziel des Vereins ist, ist prima facie klar dass das verboten gehört. Wenn einer "das Regime stürzen" will meiner Meinung nach genau so. Auf die Beweise für beides kommt es dann an.
2 Tagevor 2 Tagen
Antworten
Teilen
Norbert Beutel
Tobias Ernst Ein Jurist sollte eigentlich wissen, dass eine GmbH kein Verein ist.
Eine GmbH ist eine Unternehmensform, hier eine Kapitalgesellschaft. Unternehmen unterliegen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, Vereine denen des Vereinsrechts.
Kapitalgesellschaften benötigen einen Gesellschaftsvertrag, eine notarielle Beglaubigung und die Eintragung ins Handelsregister.
Vereine benötigen eine Satzung, ggf. eine notarielle Beglaubigung und die Eintragung ins Vereinsregister.
Die Behandlung eines Wirtschaftsunternehmens als Verein durch die Juristin und Innenministerin Faeser ist deshalb nach meiner Rechtsauffassung illegal, aber zumindest politisch und moralisch verwerflich.
Auf was kann sich der Bürger in Deutschland eigentlich noch verlassen, wenn von der Regierung Gesetze so lange verbogen werden, bis sie in das gewünschte Schema passen?
Gut, da ich nicht Jura studiert habe und kein Anwalt / Richter bin, sondern lediglich über eine jahrzehntelange Lebens- und Berufserfahrung verfüge, hat für mich der Begriff "Gerechtigkeit" noch eine andere Bedeutung, als "Recht", wo es häufig nur darum geht, wer die besseren Spitzfindigkeiten auf den Tisch legt.
23 Std.vor 23 Stunden
Antworten
Teilen
Tobias Ernst
Mitglied mit Top-Beteiligung
Norbert Beutel EinJurist kann Gesetze Lesen. Die Verwirrung kommt daher, dass das VereinsG den Begriff "Verein" für was anderes Verwendet als das BGB. Alles, was Sie hier schreiben, betrifft den BGB-Verein. Das VereinsG setzt demgegenüber Art. 9 GG um, bei dem es um "Vereinigungen" geht, sollte also besser Vereinigungsgesetz heißen. Im VereinsG findet sich keine der Regelungen für das normale Funktionieren eines BGB-Vereins (Eintragung ins Vereinsregister usw.), die stehen alle ganzwoanders. Der einzige Sinn des VereinsG ist es, jedwede Verienigung, egal ob die nun im Handelsregister im Vereinsregister steht ode rnicht oder informell ist, eben Vereinigungen wie in Art. 9 GG vorgesehen, verbieten zu können, wenn sie verfassungsfeindlich tätig sind. § 2 VereinsG definiert mit aller Deutlichkeit, dass es im Rahmen seiner Regelungen den Begriff "Verein" auf Personenzusammenschlüsse ***unabhängig von der Recthsform*** (also Verein, GmbH oder was auch immer) anwendet. Entsprechend steht auch im Art. 9 GG "Vereine und Gesellschaften"; eine GmbH ist eine "Gesellschaft".
Formaljuristisch macht Frau Faser hier alles richtig. Das VereinsG kann zum Verbot auch einer GmbH verwendet werden. Mit demselben Gesetz haben auch schon Leute vor ihr sowohl Verlage als auch GmbHs verboten, die an den extremen rechten aber auch extremen linken Rändern tätig waren, und hat sie selbst jetzt gerade das islamistischen Zentrum in Hamburg geschlossen.
Wenn es um die empfundene Gerechtigkeit geht, so darf man diskutieren und unterschiedlicher Ansicht darüber sein, ob es richtig ist ,den Art. 9 GG (Verbot von verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlüssen) höher anzusetzen als den Art. 5 GG (Pressefreiheit) und/oder den Art. 4 GG (Religionsfreihheit - nur da regt sich irgendwie niemand auf). Man darf auch diskutieren ob ihre Wertung, dass die Compact GmbH den Umsturz der Grundordnung anstrebt, überhaupt richtig ist (ich finde schon, aber wenn Sie das anders sehen, bitte sehr).
Allein versteht jeder nach 1 Semester Jura, dass es lächerlich ist, den bloßen Fakt zu kritisieren, dass das VereinsG auf eine GmbH angewendet wurde, und ich denke, auch Sie als Nichtjurist können das verstehen, wenn Sie meine Erläuterungen lesen und ganz kurz in §2 VereinsG und in Art. 9 GG reinschauen.
23 Std.vor 23 Stunden
Antworten
Teilen
Bearbeitet
Norbert Beutel
Tobias Ernst Da ich das Compact-Magazin noch nie gelesen habe, kann ich dessen Inhalte auch nicht beurteilen. Aber das ist irrelevant.
Mir geht es einfach darum, dass das Verbot eines Mediums, das noch nie wegen der angegebenen Verbotsgründe angeklagt, geschweige denn verurteilt wurde, entgegen unserem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG: "Eine Zensur findet nicht statt") verboten wurde.
Und wenn Frau Faeser hier nicht "Verein", sondern "Vereinigung" meint, warum sagt sie es dann nicht?
Egal, was hier gesagt und wie die Gesetze so lange ausgelegt werden, bis es paßt: Die Ampel hat einfach die Hose voll und (berechtigte) Angst, nach der nächsten Wahl im politischen Nirvana zu verschwinden. Deswegen müssen Kritiker weg, egal wie.
23 Std.vor 23 Stunden
Antworten
Teilen
Bearbeitet
Tobias Ernst
Mitglied mit Top-Beteiligung
Norbert Beutel Ich stimme tendentiell zu, dass die Ampel zu viel Kritiker beseitigen möchte. Stichwort "Demos gegen rechts" und so. Das finde ich besonders deswegen schlimm, weil es dazu führt dass dann, wenn eine Behörde mal einfach ihren Job erfüllt (so wie meiner Meinung nach bei Compact), die Leute dann auch kein Vertrauen mehr in ihr Handeln haben. Die Regierung hat zu Recht scharfe Schwerter, um Verfassungsfeinde aus dem Verkehr zu ziehen, die sollten aber halt nur dann angewendet werden, wenn es auch adäquat ist - und dann vor allem konsequent gegen alle Verfassungsfeinde und nicht nur gegen selektierte auf einer Seite des politischen Spektrums.
Frau Faser hat nie gesagt, dass sie einen Verein verboten habe. Sie hat gesagt, dass sie die Compact GmbH und noch eine damit verbundene GmbH nach Vereinsrecht verboten hat. Das trifft zu, weil das "VereinsG" eben die Verbotsmöglichkeit von Vereinigungen und auch Gesellschaften regelt. Danach haben aber rechtsextreme Propagandaoutlets, die genauso unaufrichtig vorgehen wie die zum Linksextremeismus neigende Regierung selber, eine große Terz drum gemacht, dass Frau Faeser nichtmal den Unterschied zwischen einem Verein und einer GmbH kenne. Das ist aber eine böswillige Unterstellung, siehe dazu meine obigen Ausführungen.
Was den Gedankengang "erstmal anklagen, dann verbieten" betrifft: Auch den gibt die Rechtslage so nicht her. Volksverhetzung als solche ist anklagbar, ist aber gar kein Verbotsgrund nach VereinsG. Verboten werden kann, wer konkrete Anstrengungen übernimmt, die Verfassungsordnung über den Haufen zu werden, und das, weil Gefahr im Verzug, auch ohne vorherige Anklage, und auch schon dann, wenn nur die Anstrengungen sichtbar sind, aber noch kein Straftatbestand erfüllt ist. So ist die Rechtslage, AUCH NACH GRUNDGESETZ.
Ich habe mir den Schriftsatz zur Verbotsbegründung den EpochTimes veröffentlicht hat, tatsächlich reingezogen. Man sieht aus dem einerseits sehr schön, dass das Ministerium eine ganze Menge Verbotsgründe benennt, die einer Prüfung nicht standhalten, sondern ideologisch geprägt sind. Allerdings gehe ich davon aus, dass das Ministerium wie jeder Jurist einfach nach dem Motto "viel hilft viel" halt alles, was sie irgendwie finden konnten, in den Schriftsatz reingeschrieben haben. Es finden sich neben den wertlosen ideologischen Argumenten daneben aber auch wertvolle Argumente in dem Schriftsatz. Zum einen gibt es dort zahlreiche Auszüge aus dem Compact-Magazin, bei denen es sich auch mir als Verfechter der Meinungsfreiheit die Fußnägel hochstellen. Und es gibt sehr konkrete Verdachtsmomente, die darauf hindeuten, dass es hier nicht um Meinungsäußerung geht, sondern um gezielte Propaganda, die die Leute dazu aufstacheln soll, nicht einfach die Regierung abzuwählen, sondern die Verfassungsordnung als solche gewaltsam umzustoßen. Elsässer selber habe gesagt, sein Medium sei kein normales Medium, sondern es sei ein Medium, dem es darum geht "das Regime zu stürzen". Dieser Satz ist für mich ein zentraler Aspekt , der das Verbot rechtfertigt. Nota bene: Er ist nicht strafbar. Deswegen keine Anklage. Aber er belegt, was die eigentliche Bestrebung des Mediums ist, und liefert damit den Verbotsgrund.
OFFEN ist hier aber die sogenannte Rechtsgüterabwägung. Man kann keines der Rechte aus dem Grundesetz (Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Verbotsmöglichkeit verfassungsfeindlicher Gesellschaften, Eigentumsgarantie, Unversehrtheit der Wohnung usw.) ABSOLUT hochhalten. Beispiel Unversehrtheit der Wohnung: Die kann beschnitten werden, wenn ein anderes Grundrecht höher wiegt (Betretungsrecht der Polizei bei Gefahr in Verzug oder zur Festnahme mit richterlichem Beschluss). So eben auch die Pressefreiheit. Hier muss eine Rechtsgüterabwägung zwischen Art. 5 GG (Pressefreiheit) und Art. 9 GG (Verbot verfassungsfeindlicher Verienigungen) gemacht werden, anhand aller Umstände des Einzelfalls. Frau Faser hat das in ihrem Schriftsatz gemacht. Ich finde den Schriftsatz insgesamt auch durchaus vertretbar.
Dankenswerterweise hat Herr Elsässer gegen das Verbot geklagt. Wir können also damit rechnen, dass sich ein oder mehrere Gerichte demnächst dazu äußern werden. Wir leben dankenswerterweise in einem Rechtsstaat, und diese Frage wird nun hoffentlich höchstrichterlich geklärt werden.
Nochmal einfach: Man kann sich nicht pauschal gegen ein Verbot nach Art. 9 GG mit dem Verweis auf Art. 5 GG Pressefreiheit wehren. DAs wäre wie wenn sich jeder verurteilte Straftäter gegen seine Festnahme mit dem Verweis auf ARt. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wehren könnte. Sondern es kommt darauf an, welches der zalreichen Grundrechte im konkreten Einzelfall nach Würdigung aller Beweise nun schwerer wiegt.
22 Std.vor 22 Stunden
Antworten
Teilen
Norbert Beutel
"das Regime zu stürzen". Dieser Satz ist für mich ein zentraler Aspekt , der das Verbot rechtfertigt.
Dann müssen Sie mich auch verbieten. Denn auch ich möchte, das dieses "Regime", d. h. diese Regierung, die Deutschland bis jetzt nur ins Chaos gestürzt hat (Migration, Unternehmens-Insolvenzen, Inflation, Energie, Abwanderung von Fachkräften, Verschleuderung von Steuergeldern in alle Welt u.v.a.m.) und größtenteils durch inkompetente Minister repräsentiert wird, verschwindet. Allerdings präferiere ich dazu das Votum des Volkes bei den nächsten Wahlen durch das Setzen des Kreuzes an der richtigen Stelle und die Anwendung des Artikels 20a, Abs. 4 GG nur als ultima ratio.
Und dass dies dann auch geschieht, ist eine schlagkräftige, in- und außerhalb der Parlamente tätige, Opposition zum Wohle des deutschen Volkes unerlässlich.
|
|
|
|